Über uns

Über uns

Die Mitglieder unserer Gesellschaft haben eines gemeinsam: ob TherapeutIn, Arzt/Aerztin oder interessierte Laien – wir sind alle Freunde der Traditionellen Chinesischen Medizin. Die Gesellschaft wurde 1984 gegründet, mit dem Zweck, TCM-Wissen auszutauschen und zu verbreiten.

Unsere Hauptaktivität ist die sogenannte Donnerstagabend-Fortbildung, die regelmässig am letzten Donnerstag des Monats im Zentrum Karl der Grosse im Zürcher Oberdorf stattfindet. Dazu werden von uns ReferentInnen eingeladen, die jeweils über ein Thema aus der TCM, der chinesischen Kultur oder einem verwandten Gebiet sprechen. Die Veranstaltungen sind mit jeweils 2 Stunden als TCM-Fortbildung (EMR) anrechenbar.

Diese seit 2010 publizierte Zeitschrift „TCM Nachrichten“ ist per 2024 eingestellt. Eine digitale Version dafüt ist in Überlegung.

STATUTEN DER ZÜRCHER GESELLSCHAFT FÜR TRADITIONELLE CHINESISCHE MEDIZIN (ZG-TCM)

1. Unter dem Namen „Zürcher Gesellschaft für Traditionelle Chinesische Medizin“ besteht ein Verein mit Sitz in Zürich, für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60-79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Der Verein bezweckt:
– Erfahrungsaustausch mit Exponenten der Traditionellen Chinesischen Medizin (Akupunktur und Moxibustion, Tuina-Massage, Diätetik, Arzneimitteltherapie, Qi-Gong u.a. )
– Ausbildung und Weiterbildung
– Austausch von Literatur und Material
– Veröffentlichung und Verarbeitung von wissenschaftlichen Publikationen
– Verbreitung von Informationen über Traditionelle Chinesische Medizin
– Herausgabe eines regelmässig erscheinenden Publikationsorgans unter dem Namen „TCM-Nachrichten“. Dieser Name ist Eigentum des Vereins. Der Vorstand setzt die Redaktion ein und regelt das gegenseitige Verhältnis in einem separaten Statut (Aktuell: „TCM-Nachrichten“ ist seit 2024 eingestellt).

Der Verein kann sich in gesundheits- und berufspolitischen Belangen politisch betätigen.

2. Mitglieder der Vereinigung können alle werden, die sich für die obengenannten Ziele des Vereins interessieren. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

3. Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand von mindestens zwei Mitgliedern und zwei Rechnungsrevisoren und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

4. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen; derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand führt die Geschäfte der ZG-TCM, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach außen und kann aus seiner Mitte und ev. unter Zuzug weiterer Mitarbeiter Ausschüsse bilden.

5. Die Rechnungsrevisoren haben zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand sowie während des Jahres die Kassenführung zu prüfen.

6. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Falls bei Vereinsauflösung keine Einigung über die Weiterverwendung des Vereinsvermögens erzielt wird, wird das Vermögen der Akademie für traditionelle chinesische Medizin in Kunming (Schwesterstadt von Zurich) überwiesen.

7. Statutenänderungen sowie ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung Anwesenden.

8. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Die Ankündigung der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens einen Monat vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

9. Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden, wenn über das Geschäft 1 Monat im Voraus vom Vorstand orientiert wird. Das Geschäft gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der eingegangenen Stimmen zustimmt. Statutenänderungen erfordern ein 2/3-Mehr der eingegangenen Stimmen.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. September 1984 genehmigt und an den Generalversammlungen 1985, 1997, 1999 und 2002 revidiert.

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